1.1) Die Überlassung der Standflächen für Messen und Märkte durch den Veranstalter an den Aussteller/Händler – nachfolgend Aussteller genannt – erfolgen aufgrund dieser Ausstellungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Veranstalter als Zusatz zu diesen Ausstellungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
1.2) Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Ausstellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.1) Der Veranstalter organisiert und führt Messen, Informations- und Verkaufsveranstaltungen durch. Zu diesem Zweck mietet er von den Halleninhabern – nachfolgend „Vermieter“ genannt – entsprechende Hallen oder Flächen an und überlässt den Ausstellern für die Dauer der Ausstellung gegen Entgelt entsprechende Standplätze in diesen Hallen und Freiflächen.
2.2) Die Standzuteilung und somit die Festlegung der örtlichen Lage des Standes innerhalb der Halle und der Freiflächen erfolgt verbindlich durch den Veranstalter. Der Veranstalter wird sich bemühen, nach Möglichkeit die Wünsche des Ausstellers zu berücksichtigen. Dies hängt von der Ausgestaltung der Halle und der bereits erfolgten Vergabe von Standplätzen ab.
2.3) Soweit die technischen Voraussetzungen in der Halle oder Freifläche und an dem jeweiligen überlassenen Stand gegeben sind, wird der Veranstalter auf Wunsch des Ausstellers jedoch nur gegen gesonderte schriftliche Bestätigung und Übernahme der zusätzlichen Kosten durch den Aussteller dem Aussteller einen Fertigstand sowie einen Stromanschluss zur Verfügung stellen.
2.4) Der Veranstalter wird die Ausstellung außerhalb der Öffnungszeiten in seinem Namen und auf seine Rechnung durch von ihm mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszusuchende Überwachungsinstitute überwachen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind in dem Entgelt für die Überlassung des Standes enthalten.
3.1) Die Anmeldungen haben auf dem hierfür vom Veranstalter vorgesehenen Formular zu erfolgen. Sie sind vollständig auszufüllen. Die so ordnungsgemäß ausgefüllten Anmeldungen stellen ein Angebot an den Veranstalter zum Abschluss eines Vertrags über die Überlassung von Standfläche dar.
3.2) Zum wirksamen Abschluss eines Vertrages und somit zur rechtsverbindlichen Überlassung von Standfläche bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Eine Verpflichtung des Veranstalters zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages besteht nicht. Diese Verpflichtung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Aussteller bereits in der Vergangenheit entsprechende Verträge mit dem Veranstalter abgeschlossen hatte. Der Aussteller ist an seine Anmeldung und somit an das Angebot auf Abschluss eines Vertrages für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim Veranstalter.
4.1) Die Kosten für die Überlassung der Standfläche werden nach den Quadratmetern der Standfläche berechnet. Der Quadratmeterpreis wird dem Aussteller zusammen mit den Anmeldeunterlagen mitgeteilt.
4.2) Die zu zahlenden Beträge sind wie folgt fällig: zu 100 % spätestens 30 Tage vor Ausstellungsbeginn.
4.3) Dem Veranstalter steht im Falle der Nichtbezahlung der Kosten ein Pfandrecht an den in den Stand eingebrachten Sachen des Ausstellers zu. Der Veranstalter hat in diesem Fall das Recht, die eingebrachten Gegenstände bis zur Höhe seiner Forderung zu verwerten. Dieses Recht des Veranstalters kann der Aussteller dadurch abwenden, indem er dem Veranstalter die Höhe der offenen Forderung entsprechende Sicherheiten leistet. Im Einzelnen finden auf dieses Pfandrecht die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht gem. § 559 ff BGB entsprechende Anwendung.
4.4) Gerät der Aussteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Veranstalter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Kredite, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Aussteller eine geringere Belastung des Veranstalters nachweist.
5.1) Für die strengste Einhaltung aller Vorschriften bezüglich Bauaufsicht und Feuerlöschwesen, des VDE sowie der Ordnungsämter und der Polizei sind die Aussteller selbst verantwortlich. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Das Rauchen ist innerhalb der Ausstellungshallen verboten. Der Einsatz von Gasflaschen ist innerhalb der Hallen grundsätzlich verboten. Das Benutzen von gasgefüllten Ballons bedarf der vorherigen Genehmigung der Messeleitung. Es ist untersagt, außerhalb des gemieteten Standes Prospektmaterial zu verteilen. Glücksspiele, Tombola und Verlosungen sowie eintrittskartenabhängige Gewinnspiele sind grundsätzlich untersagt. Wir weisen darauf hin, dass die Parkanlagen nur mit schriftlicher Genehmigung der Messeleitung zum Auf- und Abbau befahren werden dürfen. Für Schäden haftet der Aussteller.
6.1) Bei dem Aussteller sollte es sich um einen in- oder ausländischen Händler mit eingetragenem Gewerbe handeln. Hat der Veranstalter Zweifel an dieser Eigenschaft, so ist sie vom Aussteller binnen 8 Tagen nach Aufforderung durch Vorlage einer gültigen Gewerbeanmeldung oder eines entsprechend im Ausland vorgeschriebenen Nachweises zu erbringen. Privatpersonen werden in Ausnahmefällen auch zugelassen.
6.2) Der Aussteller verpflichtet sich zu einer repräsentativen Dekoration des Standes, wobei die Ausgestaltung im Einzelnen dem Aussteller überlassen ist.
6.3) Der Aussteller hat die der Anmeldebestätigung mitgeteilten Auf-, Abbau- und Öffnungszeiten strikt einzuhalten.
6.4) Der Aussteller ist zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, und zwar insbesondere der des UWG und der wettbewerbsberechtigten Nebengesetze verpflichtet.
6.5) Dem Aussteller ist es untersagt, den ihm für sein Unternehmen überlassenen Stand Dritten selbstständigen Unternehmen zu überlassen, noch Werbung für ihn am Stand zu machen.
7.1) Erfolgt die Anzahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so ist der Veranstalter nach Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsanordnung zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsanordnung können in einem Schreiben erfolgen. Die Nachfrist beträgt sieben Tage.
7.2) Stellt sich heraus, dass es sich bei dem Aussteller nicht um einen gewerbsmäßigen, sondern um einen Gelegenheitshändler handelt oder verstößt der Aussteller gegen das UWG und/oder weitere wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze während der Veranstaltung oder überlässt er seinen Stand abweichend von Ziff. 6.5 einem Dritten oder liegen sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen des Ausstellers vor, so kann der Veranstalter diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen.
8.1) Bei Stornierung bis 3 Monate vor der Veranstaltung erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 50 % der Standmiete zuzüglich MwSt. Erfolgt die Stornierung weniger als 3 Monate vor Veranstaltung, ist die Standgebühr in voller Höhe zur Zahlung fällig.
9.1) Der Aussteller ist verpflichtet, etwaige Mängel bezüglich der Beschaffenheit der ihm überlassenen Standfläche sofort, nachdem diese für ihn erkennbar waren, gegenüber dem Veranstalter zu beanstanden. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
9.2) Ist die überlassene Standfläche mit Sachmängeln behaftet, die die Aufstellung und Ausübung des Standes nicht unerheblich beeinträchtigen, so kann der Aussteller nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von drei Stunden den Vertrag mit sofortiger Wirkung unter Anspruch auf Rückzahlung der an den Veranstalter gezahlten Beträge kündigen. Dieses Recht ist ausgeschlossen, sofern der Veranstalter den berechtigten Mangel innerhalb der gesetzten Frist beseitigt oder beseitigen lässt.
9.3) Kein Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift ist die unzweckmäßig bauliche Ausgestaltung der Halle.
9.4) Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern der Veranstalter oder seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Der Veranstalter ist jedoch verpflichtet, dem Aussteller die ihm gegenüber dem Vermieter der Halle zustehenden Gewährleistungsansprüche, soweit sie die Standfläche des betroffenen Ausstellers betreffen, abzutreten. Der Veranstalter wird im Schadensfall dem Aussteller die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Geltendmachung dieser Ansprüche zuleiten und die dazu erforderliche Erklärung abgeben.
10.1) Schadenersatzansprüche, die dem Aussteller dadurch entstehen, dass eine Verlegung und/oder Absage des Ausstellungstermins notwendig wird, sind ausgeschlossen, sofern nicht der Veranstalter oder seine Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Ausstellers auf fristlose Kündigung des Vertrages und Rückzahlung der von ihm bereits erbrachten Anzahlungen.
10.2) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Veranstalter als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Veranstalters oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch für ein etwaiges Auswahlverschulden des Veranstalters für das Bewachungspersonal. Haftet der Veranstalter entgegen der vorstehenden Haftungsklausel im Einzelfall trotzdem wegen leichter Fahrlässigkeit, so wird die Haftung auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn oder Folgeschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
10.3) Stehen dem Veranstalter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter der Halle zu, so ist der Veranstalter zur Abtretung dieser Ansprüche an den Aussteller verpflichtet, sofern sich der Veranstalter rechtswirksam auf die Haftungsbegrenzungsklausel beruft. In diesen Fällen hat der Veranstalter gegenüber dem Aussteller die notwendigen Unterlagen zu übergeben und entsprechende notwendige Erklärungen abzugeben.
11.1) Der Veranstalter gewährt keinen Versicherungsschutz. Die notwendigen Versicherungen hat der Aussteller selbst abzuschließen.
12.1) Das Hausrecht für die gesamte Zeit der Veranstaltung liegt beim Veranstalter.
13.1) Erfüllungsort für die Zahlung ist Gäufelden und für die Überlassung der Standplätze der Standort der jeweiligen Halle.
13.2) Auf diese Ausstellungsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13.3) Handelt es sich bei dem Aussteller um einen Vollkaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz des Veranstalters und somit das für Gäufelden zuständige Gericht. Tritt der Veranstalter als Kläger auf, so ist er jedoch berechtigt – aber nicht verpflichtet – das Gericht am Sitz des Ausstellers anzurufen.
13.4) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
13.5) Sollte eine Bestimmung in diesen Ausstellungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf diese Ausstellungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.